Unterstütze die Klage der SGP gegen den Verfassungsschutz mit Deiner Spende!

Die Klage der SGP gegen ihre geheimdienstliche Beobachtung und die Nennung im Verfassungsschutzbericht ist von größter Bedeutung. Denn in ihrer Erwiderung rechtfertigt die Bundesregierung eine Form der Gesinnungsjustiz, die direkt an die Sozialistengesetze Bismarcks und das Willensstrafrecht der Nazis anknüpft. So erklärt sie jede positive Bezugnahme auf Marx und Engels, jede Kritik an Militarismus und Krieg, ja sogar jede Klassenanalyse der Gesellschaft für verfassungswidrig.

Damit wir unsere Kampagne gegen diesen Angriff auf alle sozialistischen und linken Gruppen zu intensivieren und auch vor Gericht scharf führen zu können, benötigen wir dringend Eure finanzielle Unterstützung. Wir haben deshalb einen Fonds von 20.000 Euro eingerichtet. Beteilige Dich jetzt am Kampf gegen die Kriminalisierung linker Ideen!

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Steuerliche Abzugsfähigkeit von Parteispenden

Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuwendungen von natürlichen Personen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien wie folgt steuerlich abzugsfähig:

Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 3.300,- € jährlich, werden nach dem EStG § 34g berücksichtigt, indem 50% des zugewendeten Betrages, d.h. max. 825,- € bzw. 1.650,- €, von der Steuerschuld abgezogen werden.

Außerdem sind Zuwendungen an politische Parteien bis zu einer Höhe von 1.650,- € bzw. 3.300,- € nach dem EStG § 10 b Absatz 2 steuerlich abzugsfähig. Sie können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, soweit für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist.