Unterstützt den Wahlkampf der SGP!
Die SGP macht die Wiederholung der Berlinwahl am 12. Februar zu einem Referendum gegen die katastrophale Politik des Kriegs und der sozialen Verwüstung, wie es in ihrem ersten Wahlstatement heißt. „Wir geben der enormen Opposition, die im offiziellen Politikbetrieb keinen Ausdruck mehr findet, eine Stimme und eine sozialistische Perspektive, die die Bedürfnisse der Menschen vor die Profitinteressen stellt.“
Die SGP ist die einzige Partei, die sich der Kriegspolitik entgegenstellt. Ihr Wahlkampf ist deshalb zentral für den Aufbau einer internationalen Anti-Kriegs-Bewegung, die einzig in der Lage ist, eine Katastrophe zu verhindern. Wir müssen den Wahlkampf deshalb mit aller Kraft führen und über unsere bisherige Größe hinauswachsen. Der Aufbau der SGP als deutscher Sektion der Vierten Internationale ist jetzt von entscheidender Bedeutung.
Wir rufen deshalb alle Leser, die sich nicht mit der schreienden sozialen Ungleichheit, der Zerstörung des Gesundheits- und Bildungssystems und schließlich der nuklearen Vernichtung unseres Planeten abfinden wollen, auf, unseren Wahlkampf mit einer Spende zu unterstützen. Überlegt, was ihr selbst geben könnt und diskutiert mit Freunden und Kollegen. Jeder Euro für die SGP ist ein Euro gegen Krieg, Faschismus und Sozialkahlschlag.
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Steuerliche Abzugsfähigkeit von Parteispenden
Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuwendungen von natürlichen Personen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien wie folgt steuerlich abzugsfähig:
Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 3.300,- € jährlich, werden nach dem EStG § 34g berücksichtigt, indem 50% des zugewendeten Betrages, d.h. max. 825,- € bzw. 1.650,- €, von der Steuerschuld abgezogen werden.
Außerdem sind Zuwendungen an politische Parteien bis zu einer Höhe von 1.650,- € bzw. 3.300,- € nach dem EStG § 10 b Absatz 2 steuerlich abzugsfähig. Sie können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, soweit für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist.